A. stimmte dem aussergerichtlich abgeänderten Einigungsvorschlag mit Schreiben vom 27. November 2012 ebenfalls zu. Auch er machte Ausführungen zu den vereinbarten Änderungen. Die in den beiden Eingaben gemachten Angaben zu den getroffenen Anpassungen des gerichtlichen Vorschlags waren jedoch widersprüchlich. Eine Einigung lag daher nicht vor.