B.1 Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens sind das Vorliegen eines Enteignungstitels (vgl. § 132 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993) und ein rechtskräftiges Bauprojekt zur Umschreibung des Umfangs der Rechtsänderung (vgl. § 151 Abs. 2 BauG). Die erste Voraussetzung war mit dem Erschliessungsplan "XY" gegeben (§ 132 Abs. 1 lit. c BauG). Ein rechtskräftiges Bauprojekt lag dagegen noch nicht vor. Daher entschied sich der Gemeinderat Q. für eine kombinierte Auflage von Projekt und Enteignung (Schreiben vom 1. Februar 2012).