Hier wird aber nicht einmal von den Gesuchsgegnern behauptet, dass die notwendige Bereinigung der Rechtslage ohne Eingriff oder auch nur mit einem milderen Eingriff zu erreichen wäre. 3.6. Es ist somit festzuhalten, dass die Gesuchsgegner mit ihren Einwendungen gegen die Enteignung nicht durchdringen. Die Enteignung an sich ist somit rechtmässig und zulässig. 442 Spezialverwaltungsgericht 2013 B. Erschliessungsabgaben