EV.2003.50024 vom 22. Juni 2004). Bei vorliegendem Enteignungstitel sind zwei der drei von Art. 26 BV vorgegebenen Voraussetzungen für Eigentumseingriffe (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit) ohne weiteres erfüllt. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem BauG, das öffentliche Interesse aus dem Enteignungstitel. Offen bleibt die Verhältnismässigkeit. Hier wird aber nicht einmal von den Gesuchsgegnern behauptet, dass die notwendige Bereinigung der Rechtslage ohne Eingriff oder auch nur mit einem milderen Eingriff zu erreichen wäre.