Es fragt sich, ob das Verfahren unter den gegebenen Umständen der Form halber noch – wie gesetzlich (§ 154 Abs. 1 BauG) eigentlich ebenfalls vorgeschrieben – an den Regierungsrat überwiesen werden soll. Das SKE hat indessen die Verpflichtung, eine Einigungsverhandlung auch über Einwendungen gegen die Enteignung durchzuführen (§ 153 BauG), stets als Kompetenz verstanden, die betreffenden Begehren mit aller Zurückhaltung einer rechtlichen "Grundprüfung" zu unterziehen und ein klares Ergebnis in einem Entscheid festzuhalten (AGVE 1996 S. 447, mit Hinweis; unpublizierter SKEE EV.2003.50022 / EV.2003.50024 vom 22. Juni 2004).