3.5. Zusammenfassend scheitert der Widerstand gegen die Enteignung an sich am unstrittig vorhandenen Titel, der sich auch in der Nachkontrolle als richtig erwiesen hat. Alle Einwendungen hätten gegen das Lärmsanierungsprojekt vorgetragen werden können bzw. müssen. Prozessual sind die Vorbringen daher unzulässig, wie schon das Gesetz sagt (§ 152 Abs. 1 lit. a BauG). Es fragt sich, ob das Verfahren unter den gegebenen Umständen der Form halber noch – wie gesetzlich (§ 154 Abs. 1 BauG) eigentlich ebenfalls vorgeschrieben – an den Regierungsrat überwiesen werden soll.