Vorliegend unterliegt der Gesuchsteller, soweit auf seine Begehren überhaupt eingetreten werden darf. Unter diesen Umständen sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Da die Gemeinde Q. nicht anwaltlich vertreten ist, entfällt aber ein Parteikostenersatz (§ 29 VRPG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. Die Entschädigungsbegehren von A. werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.