8. 8.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. In Enteignungsverfahren, in denen eine Entschädigung zugesprochen wird, sind die Kosten des Verfahrens in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen (§ 149 Abs. 2 BauG). Bei der materiellen Enteignung, wo in einem - 14 - ersten Verfahrensschritt die Entschädigungspflicht geprüft wird, führt die Verneinung des Entschädigungsanspruchs automatisch zur Kostentragungspflicht des Antragsstellers (§ 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG; vgl. auch AGVE 2006 S. 339 mit Hinweis auf den damals noch anwendbaren § 33 Abs. 2 aVRPG vom 9. Juli 1968).