Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Entschädigungsforderungen aus materieller Enteignung nicht eingetreten werden kann (Erw. 3.4. und Erw. 4.4.2. f.). Der Strassenabschnitt von 5m2 bleibt unverändert bei der Parzelle aaa (Erw. 6.4.). Auf das diesbezügliche Entschädigungsbegehren kann grundsätzlich ebenfalls nicht eingetreten werden (Erw. 6.3.2.). Privater Prozessaufwand ist nicht zu entschädigen (Erw. 7.).