Vor Gericht können nur die Kosten der Vertretung durch einen Anwalt, nicht aber persönlicher Aufwand im Zusammenhang mit dem Verfahren geltend gemacht werden (vgl. § 29 VRPG; so auch das Verwaltungsgericht im Entscheid WBE.2009.215 vom 12. Mai 2010, Erw. 4.2.). Dieses Begehren ist daher abzuweisen.