Da A. die betroffene Fläche nicht abtreten will und die Gemeinde aktuell auch kein Bedürfnis hat, Sach- und Rechtslage in diesem Punkt in Übereinstimmung zu bringen, bleibt es diesbezüglich vorderhand beim Status quo. Sollte sich künftig seitens der Gemeinde einmal ein Bereinigungsbedürfnis ergeben, hätte sie dannzumal beim Spezialverwaltungsgericht ein entsprechendes Enteignungsbegehren einzureichen (Protokoll, S. 12). 7. Schliesslich verlangt A. eine Entschädigung für den eigenen Zeitaufwand (Eingabe vom 23. Januar 2012, S. 2).