6.4. Mit dem Kaufangebot verzichtete die Gemeinde an sich auf die Geltendmachung der eigentlich eingetretenen Verwirkung. Sie ist allerdings nur bereit, das betroffene Strassenstück zum gemeindeüblichen Ansatz zu übernehmen (Erw. 6.3.1.). A. will den strittigen Abschnitt jedenfalls nicht zum gebotenen Ansatz von Fr. 200.-/m2 abgeben (Protokoll, S. 11). Angesichts der prozessualen Ausgangslage kann die Gemeinde nicht zu einer Erhöhung ihres Angebots verpflichtet werden. Es kann daher auf sich beruhen, welcher Preis vorliegend sachlich ausgewiesen wäre.