Mit der Forderung vom 15. Juli 1984 hat D. die Verjährungsfrist zwar unterbrochen. Von einer Eingabe an die Schätzungskommission innert der damals geltenden Verwirkungsfrist ist jedoch nichts bekannt. Der Anspruch auf eine nachträgliche Abgeltung des irrtümlich überteerten Abschnitts der Parzelle aaa gestützt auf den damaligen Eingriff ist demnach schon unter altem Recht verwirkt. Die Rechtsverletzung braucht also grundsätzlich nicht mehr entschädigt zu werden. - 13 -