Grundsätzlich gilt, dass Verjährungsfristen vom Gericht nur auf entsprechendes Vorbringen einer Partei geprüft werden, während die Verwirkung, d.h. der Untergang eines Rechts, von Amtes wegen zu beachten ist. Dem Zweck einer Verwirkungsfrist ist jedoch Rechnung zu tragen. Dient die Verwirkungsfrist einzig dem Schutz des Enteigners vor nachträglichen Entschädigungsforderungen, welche er nicht erwarten musste, braucht die Verwirkung jedenfalls dann nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Enteigner selbst von ihr absehen will (Bundesgerichtsentscheid 1E.11/2004 vom 1. Dezember 2004, Erw. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 795).