6.3. 6.3.1. Gemäss § 155 BauG kann der Enteignete nachträgliche Forderungen bei der Schätzungskommission geltend machen, wenn ihm der Bestand eines beanspruchten Rechts erst nach der Auflagefrist zur Kenntnis gelangt, wenn der Enteigner ein Recht in Anspruch nimmt, das in den Unterlagen nicht als Gegenstand der Enteignung aufgeführt war oder wenn ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werks oder als Folge seines Gebrauchs erkennbar wird. Nachträgliche Forderungen sind innert 6 Monaten geltend zu machen, seit der Enteignete vom Bestand oder von der Inanspruchnahme des Rechts Kenntnis erhalten hat. Sie erlöschen jedenfalls 10 Jahre nach Vollendung des Werks.