5. Da, wie eben festgestellt, keine Entschädigung für die Beschränkung durch den Bauabstand zur Zonengrenze an sich geschuldet ist, kann auch keine "Wartefristgebühr" bis zum Entscheid "über die Gültigkeit der zusätzlichen Zonengrenze zur Bauzonengrenze" geschuldet sein (Eingabe vom 23. Januar 2012, S. 2). Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. - 11 - 6. 6.1. Der Gesuchsteller macht weiter geltend, die Gemeinde habe 5m2 der Parzelle aaa ohne Zustimmung der damaligen Eigentümerin für den Strassenbau (X-Strasse) beansprucht. Er verlangt dafür eine Abgeltung von Fr. 5'000.—, d.h. Fr. 1'000.—/m2 (Eingabe vom 23. Januar 2012).