4.4.4. Der Präsident der Schätzungskommission wies die Parteien an der Verhandlung von 5. September 2012 darauf hin, dass die Zusicherung vom 21. März 2011 betreffend ausnahmsweises Bauen bis an die Zonengrenze nicht unbefristet gelte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne der Gesuchsteller oder ein Rechtsnachfolger sich höchstens 10 Jahre darauf berufen (vgl. dazu BGE 119 Ib S. 138 und 145; Bundesgerichtsentscheid 8C_542/2007 vom 14. April 2008, Erw. 4.2.2).