Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats Q. vom 21. März 2011 (vorne Erw. 4.2.) zudem gute Chancen, dass letztlich doch bis an die Zonengrenze heran gebaut werden kann, womit die Änderung der BNO vom 24. November 1997 für die Parzelle aaa gar keine Beschränkung zur Folge hätte.