Auch die deutlich grösseren Waldabstände bewirken in der Regel keine Entschädigungspflicht, weil sie den betroffenen Grundeigentümer vor Schattenwurf oder umstürzenden Bäumen schützen (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich in ZBl 1988 S. 255 f.). Die Flächen im Abstandsbereich werden für die Berechnung der zulässigen Ausnützung jeweils mitberechnet. Abstandsvorschriften liegen im Interesse einer geordneten Überbauung; sie beschränken "nur" die Gestaltungsfreiheit. Solche Flächen werden entsprechend auch regelmässig mit Erschliessungsbeiträgen belastet (vgl. Peter Kleb, Kosten und Entschädigungen im zürcherischen Quartierplanverfahren, Dissertation, Zürich 2004, S. 36).