4.4.2. Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. trat nach der Genehmigung durch den Grossen Rat am 9. Juni 1998, spätestens Anfang 1999 in Kraft. A. forderte erstmals mit Begehren vom 8. Juni 2011, also nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist, eine Entschädigung für den einzuhaltenden Grenzabstand zur Zonengrenze (Vernehmlassungsbeilage 1). Auf diese Forderung kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Sie wäre im Übrigen abzuweisen gewesen, wie in der folgenden Erwägung dargelegt wird. - 10 -