Im Kanton Aargau ist keine spezielle Verjährungsfrist für materielle Enteignungen festgeschrieben. Die generelle Verjährungsfrist für öffentlich-recht- liche Geldforderungen, für deren Geltendmachung keine bestimmte Frist festgelegt ist, beträgt ebenfalls 10 Jahre. Die Frist kann durch Klage oder Einrede, durch einen die Schuld feststellenden Entscheid oder durch Anerkennung, Schuldbetreibung oder Eingabe im Konkurs unterbrochen werden (§ 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).