4.4. 4.4.1. Die Einreichung eines Entschädigungsbegehrens aus materieller Enteignung ist an keine Frist gebunden. Nach der Praxis des Bundesgerichts unterliegen aber auch öffentlich-rechtliche Ansprüche der Verjährung. Für die Ausgestaltung einer Verjährungsfrist für Ansprüche aus materieller Enteignung ist in erster Linie der kantonale Gesetzgeber zuständig. Schweigt das kantonale Recht zu dieser Frage, so beträgt die Frist zehn Jahre und beginnt mit dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung zu laufen (Bundesgerichtsentscheid 1C_98/2010 vom 13. August 2010, Erw. 2.3.1 mit Hinweisen; BGE 108 Ib 339 f.;