Mit Beschluss vom 21. März 2011 hatte er A. in Aussicht gestellt, dass auf der Parzelle aaa ein Gebäude an die Bauzonengrenze gebaut werde könne, wobei diese von keinen vorstehenden Gebäudeteilen überschritten werden dürfe. Ein abschliessender und beschwerdefähiger Beschluss könne jedoch erst im Rahmen eines Baugesuchsverfahrens erteilt werden. Es seien die dannzumal aktuellen Bauvorschriften anzuwenden (Protokollauszug vom 21. Mai 2011 [Beschwerdebeilage 9]). -9-