Etwas Anderes ist auch aus der Differenz hinsichtlich der betroffenen Fläche zwischen dem Begehren von A. (540m2) und dem Präjudiz des Verwaltungsgerichts (420m2) nicht abzuleiten, nachdem der Gesuchsteller seine Angabe anlässlich der Verhandlung vom 5. September 2012 als fehlerhaft zugestand (Protokoll S. 7). 4. 4.1. Für den unüberbaubaren Grenzabstand zur Bauzonengrenze verlangt A. eine Entschädigung von Fr. 120'000.—. Diese Fläche liege im Zentrum der Parzelle, an bester Lage des noch überbaubaren Abschnitts (Eingabe vom 23. Januar 2012, S. 2). 4.2. Der Gemeinderat machte in der Vernehmlassung vom 6. Februar 2012 sinngemäss Verjährung der Forderung geltend.