3.4. Auf die erwähnten Urteile und deren Bedeutung im vorliegenden Verfahren wurde der Gesuchsteller hingewiesen (Schreiben des Präsidenten vom 23. Februar 2012). Andere Zonenplanänderungen, die zu einer Teilauszonung der Parzelle aaa geführt hätten, als jene von 1981/83 werden von A. nicht geltend gemacht. Die von D. angestrengten Rechtsmittelverfahren betrafen demnach denselben hoheitlichen Eingriff in die Eigentumsrechte wie das aktuelle Begehren von A. betreffend die Teilauszonung. Auf diese Forderung kann infolge Rechtskraft der Entscheide nicht mehr eingetreten werden (vgl. auch Protokoll S. 7).