3.3. Am 31. Mai 1983 reichte D. der Schätzungskommission ein Entschädigungsbegehren infolge materieller Enteignung durch teilweise Auszonung der Parzelle aaa infolge der Zonenplanänderung 1981/83 ein. Die Forderung belief sich auf insgesamt Fr. 261'290.—. Das Gericht wies das Begehren mit Entscheid vom 3. Mai 1984 ab (Entscheid Nr. 1983/23). D. erhob gegen das abschlägige Urteil am 7. Juni 1984 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit der Forderung, die Gemeinde Q. habe ihr für die Einschränkung und den Entzug von wesentlichen Eigentumsbefugnissen eine -8-