3.2. Ein materiell rechtskräftiges Urteil ist für spätere Prozesse der Parteien und ihrer Rechtsnachfolger verbindlich. Das bedeutet, dass eine identische Klage ausgeschlossen ist - ihr steht die Bindewirkung der res iudicata entgegen. Die fehlende Rechtskraft ist eine negative Prozessvoraussetzung und deshalb von Amtes wegen zu prüfen (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, S. 204 und 228; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 166 und 363).