2. A. fordert Entschädigungen für die Auszonung von 540m2 Land, für die unüberbaubare Fläche im Grenzabstand zur Bauzonengrenze, für die in die Strasse einbezogene Fläche der Parzelle aaa von 5m2 sowie für den eigenen Zeitaufwand und die Wartefrist bis zum Entscheid betreffend Bauabstand zur Bauzonengrenze (vorne B.2.). 3. 3.1. Der Gemeinderat Q. wies in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass bezüglich der Entschädigungsforderung für die Auswirkungen der Revision der Bau- und Nutzungsordnung 1981/83 auf die Parzelle aaa (Teil-Auszo- nung) ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 1986 vorliege.