Im Verfahren betreffend materielle Enteignung besteht jeweils ein Kostenrisiko, weil bei Verneinung des Vorliegens einer materiellen Enteignung das Kostenprivileg nach § 149 Abs. 2 BauG nicht zum Tragen kommt (siehe Erw. 9.1.). Da A. das Verfahren im Alleingang zu führen wünscht, können ihm allfällige Verfahrenskosten ohne solidarische Haftung des Miterben auferlegt werden (Verursacherprinzip). Unter diesen Bedingungen kann -7- das Entschädigungsgesuch an die Hand genommen werden (so auch unwidersprochen Protokoll S. 5).