Die Abgeltung einer Nutzungsbeschränkung dürfte dagegen jeweils im Interesse aller Mitglieder einer Erbengemeinschaft sein - mindestens solange die Ausübung des Zugrechts (§ 134 Abs. 2 BauG) durch den Enteigner nicht im Raum steht. Die Gesamtforderung von A. übersteigt die zweidrittel Grenze, welche den Enteigner zur Übernahme des Grundstücks im Fall einer Zahlungspflicht berechtigt. Bezüglich der Hauptforderung liegt jedoch bereits ein rechtskräftiges Urteil vor, die verbleibenden Begehren erreichen die erforderliche Limite bei weitem nicht.