1.3.2. Im vorliegenden Verfahren sind Entschädigungen aus materieller und formeller Enteignung strittig. Die eigentumsbeschränkenden Eingriffe - die Nutzungsplanänderungen - sind längst rechtskräftig und stehen nicht zur Diskussion. Zu deren Anfechtung wäre der Gesuchsteller nicht alleine legitimiert (vgl. die Verwaltungsgerichtsentscheide in AGVE 1997 S. 292 ff. und AGVE 1994 S. 173 ff.). Die Abgeltung einer Nutzungsbeschränkung dürfte dagegen jeweils im Interesse aller Mitglieder einer Erbengemeinschaft sein - mindestens solange die Ausübung des Zugrechts (§ 134 Abs. 2 BauG) durch den Enteigner nicht im Raum steht.