Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat für die Geltendmachung einer Enteignungsentschädigung das gemeinsame Handeln der Streitgenossen verlangt, weil mit einem solchen Leistungsbegehren im weitesten Sinn über einen Teil des Gesamteigentums "verfügt" werde (Entscheid vom 7. November 1972 in ZBl 1973, S. 329 mit Hinweis). Das Bundesgericht hat in einem Verfahren betreffend materielle Enteignung ebenso entschieden, weil in jenem Fall die Gefahr bestand, dass der Enteigner gestützt auf das Zugrecht das Land an sich ziehe (Bundesgerichtsentscheid vom 8. Juli 1987 in ZBl 1988, S. 557 f.).