Ein selbstständiges Anfechtungsrecht des Streitgenossen wird dagegen anerkannt, soweit das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden (Bundesgerichtsentscheid 1P.134/1997 vom 23. Juni 1997 in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1998, S. 387 f.). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat für die Geltendmachung einer Enteignungsentschädigung das gemeinsame Handeln der Streitgenossen verlangt, weil mit einem solchen Leistungsbegehren im weitesten Sinn über einen Teil des Gesamteigentums "verfügt" werde (Entscheid vom 7. November 1972 in ZBl 1973, S. 329 mit Hinweis).