Rechtshandlungen, welche die Gefahr einer Benachteiligung der Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder mit sich bringen. Für derartige Handlungen braucht es die Zustimmung aller Gesamteigentümer. Liegt diese nicht vor, ist auf das Begehren nicht einzutreten. Ein selbstständiges Anfechtungsrecht des Streitgenossen wird dagegen anerkannt, soweit das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden (Bundesgerichtsentscheid 1P.134/1997 vom 23. Juni 1997 in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1998, S. 387 f.).