1.3.1. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft bilden eine Gesamthandgemeinschaft. Rechtsgeschäfte, die den Nachlass betreffen, können grundsätzlich nur mit der Zustimmung jedes einzelnen Mitglieds abgeschlossen werden. Aus dem erbrechtlichen Gesamthandsprinzip ergibt sich auch, dass bei der prozessualen Durchsetzung von Ansprüchen nur alle Miterben gemeinsam aktivlegitimiert sind. Sie bilden eine sog. notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Art. 602 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907 und Art. 652 f. ZGB; Peter Schaufelberger in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, Art.