1.2. Als Beklagte wurde die Einwohnergemeinde Q. ins Recht gefasst, weil diese sowohl für die in Frage stehenden Zonenplanänderungen (§ 15 BauG, § 139 Abs. 1 BauG) wie auch für den gerügten Strassenbau (§ 86 Abs. 1 lit. b BauG) verantwortlich ist. 1.3. Die Parzelle aaa steht im Gesamteigentum der Mitglieder der Erbengemeinschaft D.. Das sind gemäss Erbenverzeichnis vom 30. August 2010 A. und C.. A. hat das Begehren allein unterschrieben. Der Sohn habe keine Zeit, er wolle sich nicht damit befassen (Protokoll S. 5). Auf das Schreiben des Präsidenten vom 23. Februar 2012 hin, das C. in Kopie zuging, hat sich dieser nicht verlauten lassen.