1. 1.1. A. fordert Entschädigungen aus materieller Enteignung infolge einer Teilauszonung der Parzelle aaa sowie infolge Änderung des einzuhaltenden Grenzabstands zur Bauzonengrenze bei einer Überbauung. Sodann verlangt er Entschädigungen für die Beanspruchung von 5m2 der Parzelle aaa für die Strasse sowie für zusätzliche Wertverminderungen (Schreiben vom 19. Dezember 2011). Für die Beurteilung dieser Fragen ist gemäss § 148 Abs. 3, § 155 Abs. 1 und § 158 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 durchwegs die Schätzungskommission zuständig.