E. Die Schätzungskommission bestellte am 8. August 2012 beim Grundbuchamt T. einen Auszug für die Parzelle aaa (Eingang 10. August 2012) und erkundigte sich gleichzeitig beim zuständigen Kreisgeometer, bei welcher Gelegenheit die 5m2 Strasse im Grundbuch eingetragen worden seien. Dieser antwortete mit E-Mail vom 8. August 2012. F. A. bediente das Gericht mit weiteren Eingaben vom 20. und 23. August 2012. Beide wurden der Gegenpartei sowie den Fachrichtern zur Kenntnis gebracht. G. Mit Schreiben vom 27. August 2012 beantwortete das Gericht eine telefonische Anfrage von A. betreffend den Planungsakt für den Grenzabstand zur Bauzonengrenze.