B.3. Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 forderte der Präsident der Schätzungskommission den Gemeinderat Q. zur Vernehmlassung auf, wobei er verschiedene Fragen aufwarf, auf die einzugehen sei. B.4. A. liess sich unaufgefordert mit Schreiben vom 26. Januar 2012 vernehmen. Wenn die nachträglich angeordnete Zonengrenze rückgängig gemacht werde, sei sein Entschädigungsbegehren in diesem Punkt hinfällig. Dem Gemeinderat wurde das Schreiben zur Kenntnis gebracht. B.5. Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 beantragte der Gemeinderat Q., die Entschädigungsbegehren abzuweisen. Er offerierte einzig, die 5m2 Strassenareal auf der Parzelle aaa zu Fr. 200.-/m2 zu übernehmen.