A. wiederholte und ergänzte seine Forderungen gegenüber der Gemeinde (neben Teilauszonung und Grenzabstand wurden 5m2 Strassenanteil und "verschiedene zusätzliche Wertverminderungen" geltend gemacht), weigerte sich aber, sich mit den Begehren an das Gericht zu wenden (Schreiben vom 19. Dezember 2011). Daraufhin überwies der Gemeinderat die Eingabe samt Korrespondenz zuständigkeitshalber der Schätzungskommission (Schreiben vom 22. Dezember 2011).