scheid darüber obliege der Schätzungskommission nach Baugesetz (Schreiben vom 1. November 2011). A. beharrte darauf, dass die Gemeinde die Forderung bezahle oder selber beim Richter Klage erhebe (Schreiben vom 30. November 2011), worauf die Gemeinde ihn mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 aufforderte, sein Entschädigungsbegehren bei der Schätzungskommission einzureichen. A. wiederholte und ergänzte seine Forderungen gegenüber der Gemeinde (neben Teilauszonung und Grenzabstand wurden 5m2 Strassenanteil und "verschiedene zusätzliche Wertverminderungen" geltend gemacht), weigerte sich aber, sich mit den Begehren an das Gericht zu wenden (Schreiben vom 19. Dezember 2011).