A. A. und C. sind Gesamteigentümer der Parzelle aaa in Q.. A. forderte mit diversen Schreiben von der Gemeinde Q. eine Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen infolge einer Teilauszonung in der Zonenplanrevision 1981/83 sowie von neu festgelegten Grenzabständen in der Bau- und Nutzungsordnung aus den Jahren 1997/98 (Schreiben vom 9. März 2011, 8. Juni 2011, 9. August 2011, 30. November 2011, 19. Dezember 2011 [Beilagen 2, 8 und 10 zur Eingabe des Gemeinderats vom 22. Dezember 2011; Vernehmlassungsbeilage 1]). Der Gemeinderat Q. wies die Begehren ab, weil der neu definierte Grenzabstand zur Bauzonengrenze keine materielle Enteignung darstelle und die Forderung verjährt sei. Der Ent-