3. Alle mit der Enteignung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1. verbundenen Kosten inkl. Vermarkungs-, Vermessungs- und Grundbuchkosten werden von der Einwohnergemeinde Q. übernommen. 4. Die Entschädigung gemäss vorstehender Ziffer 1.2. wird 20 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Zahlung fällig. 5. 5.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 950.00, einer Kanzleigebühr von Fr. 132.00 und den Auslagen von Fr. 192.80, insgesamt Fr. 1'274.80, sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. - 12 - 5.2. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Herr A., Q. - Gemeinderat Q.