1.3. Die Einwohnergemeinde Q. hat dem Gesuchsgegner eine Ertragsausfallentschädigung für die Bauzeit bis zur Wiederherstellung, d.h. 3 Jahre nach Bauende, zu bezahlen. Sie wird nach den Richtlinien des SBV und unter Beizug eines Bodenschutzexperten ermittelt. 2. Die Einwohnergemeinde Q. wird ermächtigt und angewiesen, die Servitut gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1.1. zu gegebener Zeit unter Nachweis der Zahlung der Entschädigung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1.2. dem Grundbuchamt U. zur Eintragung anzumelden.