Überdies ist an dieser Stelle festzuhalten, dass über eine Garantieklausel nur deshalb gesprochen wurde, da das Gericht bei den Parteien zunächst noch von vorhandenem Einigungspotential ausging. Diese Garantieklausel wurde als eine Form von Prozessabstand betrachtet. Bei Ablehnung des in der Verhandlung gemachten Vergleichsvorschlags beginnt man in allen Streitfragen wieder "bei Null" und allfällige, im Hinblick auf eine Einigung gemachte Zusagen erfolgten unpräjudiziell (vgl. Protokoll, S. 4). Der Gesuchsgegner kann somit aus der durch die Gesuchstellerin erfolgten Annahme des Vergleichsvorschlags nichts zu seinen Gunsten ableiten.