5.5.2. An der Verhandlung kristallisierte sich heraus, dass das Interesse des Gesuchsgegners nach einem Rückbau der Leitung eher dahin geht, dass er eine Beeinträchtigung der Überbauungsmöglichkeiten seiner Parzelle im Falle einer Einzonung befürchtet, und nicht (nur) eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung. Es wurde daher in Zusammenhang mit der Ausgestaltung eines Vergleichsvorschlags über eine mögliche Garantieklausel diskutiert, welche die Gesuchstellerin abgeben könnte: Im Falle einer Einzonung und Überbauung der Parzelle aaa hätte die Gesuchsgegnerin die Kanalisationsleitung auf ihre Kosten soweit als nötig zu entfernen bzw. zu verlegen (Protokoll, S. 9).