5.4. Der Gesuchsgegner verlangt die Eintragung der Servitut im Grundbuch. Damit ist auch die Gesuchstellerin einverstanden. Eine Grunddienstbarkeit muss für die Errichtung im Grundbuch eingetragen werden (Art. 731 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). Dies gilt auch für befristete Servituten. Die Duldungsservitut ist somit von der Gesuchstellerin im Grundbuch eintragen zu lassen.