Nach Beurteilung des an der Verhandlung anwesenden Fachrichters sei bei fachmännischer Ausführung der Bauarbeiten - was durch Anwesenheit eines Bodenschutzexperten (vgl. Erw. 5.3.2. oben) gewährleistet ist - mit keinem übermässig höheren Anfall von Steinen zu rechnen. Für Fr. 500.00 liessen sich im Übrigen zu einem guten Lohn einige Stunden Steine auflesen (Protokoll, S. 8). Eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 500.00 für das Auflesen von Steinen ist somit angemessen, und die Forderung des Gesuchsgegners, soweit sie darüber hinausgeht, abzuweisen. 5.3.4. Weitere Inkonvenienzen werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. -9-