Überdies wurde an der Verhandlung noch festgehalten, dass der Zugang zu den beiden Schächten lediglich zu Fuss erfolgt (Protokoll, S. 7). Es sind also auch in dieser Hinsicht keine Schäden zu befürchten, welche durch ein allfälliges Zufahren mit Fahrzeugen hätten entstehen können. 5.3.3. Als Inkonvenienzen macht der Gesuchsgegner eine Entschädigung für das Auflesen von Steinen und Maschinenschäden in der Höhe von Fr. 5'000.00 geltend. Die Gesuchsstellerin hält dem ein Entschädigungsangebot von Fr. 500.00 entgegen.