Dem Gesuchsgegner ist es insbesondere ein Anliegen zu erfahren, was er nach dem Bau des Fangkanals noch anpflanzen kann. An der Verhandlung wurde dargelegt, dass die Überdeckung des Fangkanals mit Humus gemäss Längenprofil durchgehend mindestens 1.1 m beträgt. Nach den "Entschädigungsansätzen für Schächte und erdverlegte Leitungen in landwirtschaftlichem Kulturland" (Ausgabe 2011/2012; S. 4) des SBV gibt es bei einer Überdeckung von mehr als 80 cm keine Pflanzbeschränkungen mehr (Protokoll, S. 7). Die Besorgnis des Gesuchsgegners, nach Bau des Fangkanals Pflanzbeschränkungen hinnehmen zu müssen, ist somit vollständig unbegründet.